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Vortrag von Iseewanga Indongo-Imbanda anläßlich des "Kongo-Nachmittags" im Rahmen der Afrikawoche 2001 des Eine-Welt-Haus Halle e.V. in Halle/Saale
Die Demokratische Republik Kongo hat zahlreiche Abkommen betreffend die Menschenrechte unterschrieben. Es sind:
Sie ist auch Unterzeichnerin der vier Genfer Konventionen von 1949, des Protokolls I und, seit März dieses Jahres, des Protokolls II betreffend den Schutz der Opfer von internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikten.
Obwohl der Osten und der Norden der DR Kongos von "Kräften" besetzt sind, die gegen die Regierung in Kinshasa kämpfen, bleibt die kongolesische Gesetzgebung kraft der Vorschriften des humanitären Völkerrechts (auch) dort gültig. Das heißt, aufgrund des humanitären Völkerrechts sind die Parteien, die dort Macht ausüben, verpflichtet, die Menschenrechte zu schützen, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und die Unabhängigkeit der Justiz zu garantieren.
Das Jahr 1990 wird in die Geschichte der DR Kongo als das Jahr eingehen, in dem das kongolesische Volk dank dem Wind der Wende aus Zentral- und Mitteleuropa aufgehört hatte, der gefällige Konsument einer Politik zu sein, deren Mittelpunkt nicht der Mensch bildete.
Mit dem Ende der Ost-West-Spannungen und der Implosion der Sowjetunion wurde die Republik Zaïre von den USA nicht mehr als Stützpfeiler im zentralen Afrika benötigt. Dies galt auch für ihre Beziehungen zu Frankreich und der ehemaligen Kolonialmacht Belgien. Die Folge: Mobutu sah sich gezwungen, sein Regime zu liberalisieren.
Die bislang strikte Kontrolle der Einheitspartei, MPR, über alle staatlichen Institutionen wurde gelockert. Die Gründung politischer Parteien, autonomer Gewerkschaften, unabhängiger Studentenbewegungen und freier Presseorgane wurde erlaubt. An dieser Stelle aber ist zu bemerken, dass der Multipartismus und der Pluralismus der Presse an sich nicht bedeutet, dass eine demokratische Macht ausgeübt wird.
Angesichts des Fehlens eines gemeinsamen Programms seitens der Oppositionsparteien und der politischen Zwistigkeiten führte das Übergangsregime nicht zu der erwarteten neuen politischen Ordnung im Land.
Vor diesem Hintergrund und über 6 Jahre nach dem Beginn der Transition übernahm am 17. Mai 1997 die AFDL (Allianz Demokratischer Kräfte für die Befreiung Kongos) unter der Führung von L.-D. Kabila die Macht in Kinshasa. Es ist hier daran zu erinnern, dass L.-D. Kabila vor und bei seinem Machtantritt versprochen hatte, der 32-jährigen Diktatur und den vom Regime Mobutus während dieser Zeit kontinuierlich begangenen Verletzungen der Menschenrechte ein Ende zu setzen. In der Tat aber wurden die beschränkten politischen Errungenschaften, aus denen das kongolesische Volk seit 1990 Vorteil ziehen konnte, systematisch abgeschafft. Durch die Dekrete Nr. 194 und 195 zum Funktionieren der politischen Parteien und Bewegungen wurden drastische Bedingungen für die Anmeldung der letzteren festgelegt.
Zahlreiche Führer und Mitglieder der Oppositionsparteien wurden inhaftiert. Diese willkürlichen Maßnahmen stellten eine Verletzung der von der DRKongo unterschriebenen Verpflichtungen dar, nämlich des Artikels 9 des internationalen Paktes betreffend die zivilen und politischen Rechte und des Artikels 6 der afrikanischen Charta.
Die Journalisten wurden von der Regierung als Zielscheibe benutzt, weil sie über die Verletzungen der Menschenrechte berichteten und ihre Publikationen nach Ansicht der Regierung die nationale Sicherheit gefährdeten. Um hier mit Amnesty International zu sprechen, erlaubt das Völkerrecht, und insbesondere der internationale Pakt betreffend die zivilen und politischen Rechte, in Kriegssituationen oder im nationalen Ausnahmezustand einige spezifische Beschränkungen der Pressefreiheit. Aber die Machthaber in Kinshasa hatten nicht dargelegt, dass die betreffenden Journalisten aufgrund der Notwendigkeit der vorgesehenen Maßnahmen zum "Respekt der Rechte oder des Ansehens des anderen" oder "zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung" verhaftet, verurteilt oder inhaftiert wurden. Hinzu kommt, dass es kein einziges Gesetz gibt, das im Kontext eines bewaffneten Konflikts darauf hinweist, dass bestimmte Informationen gesetzlich eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen. Infolgedessen erwies sich jegliche Versicherung der kongolesischen Regierung, dass die Journalisten und die politischen Militanten inhaftiert waren, weil sie die nationale Sicherheit in Gefahr gebracht hatten, zugleich als willkürlich und unzusammenhängend.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die Enteignung einiger privater Radio- und Fernsehanstalten. Diese vom ehemaligen Informationsminister getroffene Entscheidung, deren Unrechtmäßigkeit immer noch Fragen aufwirft, stellt eine Verletzung der Pressefreiheit, des Privateigentums und Machtmißbrauch dar.
Die Aktivisten der Menschenrechtsorganisationen, darunter auch Gewerkschafter, wurden als Zielscheibe benutzt, weil sie die Respektierung der Rechte der einfachen kongolesischen Bürger gefordert hatten. So wurde beispielsweise die Menschenrechtsorganisation ASADHO nicht registriert und war noch bis vor einigen Tagen gezwungen, vom Ausland aus zu arbeiten. Ich sage bis vor einigen Tagen deshalb, weil der ASADHO im letzten Monat erlaubt wurde, ihr Büro in Kinshasa wieder zu eröffnen. Die Verfolgung der Verteidiger der Menschenrechte aufgrund ihrer Aktivitäten stellte eine Verletzung der durch die Vollversammlung der UNO im Dezember 1998 angenommenen Deklaration über das Recht und die Verantwortung des Individuums, der Gruppen und der Organe der Gesellschaft, die universell anerkannten Menschenrechte und die Grundfreiheiten zu befördern, dar.
Personen, die sich nach Ansicht der zuständigen Stellen politischer Vergehen schuldig gemacht hatten, wurden zur Zeit ihrer Verhaftung und während ihrer Inhaftierung verprügelt bzw. mißhandelt. Die Vertreter von Amnesty International wurden während eines ihrer Besuche in der DRKongo zur Zeit L.-D. Kabilas über Folterungen und Vergewaltigungen informiert, denen die Häftlinge ausgesetzt waren. Die Tatsache, dass man Folterung verwendet, veranlaßt oder anordnet, in welcher Angelegenheit und in welcher Zeit auch immer, stellt eine Verletzung der UNO-Konvention gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlungen dar, eine Konvention, die von ex-Zaire am 18. März 1996 ratifiziert wurde. Die Regierung der DRKongo unter L.-D. Kabila war aufgrund des Prinzips der Kontinuität des Staates verpflichtet, die Folter und andere Formen von Mißhandlung aufgrund dieser Konvention zu unterbinden, deren Artikel 2 folgende Vorschriften enthält:
Die meisten Inhaftierten wurden weder angeklagt noch abgeurteilt; andere wurden dennoch zu langen Gefängnisstrafen aufgrund ihrer nicht gewalttätigen Opposition verurteilt, im allgemeinen durch einen Militärgerichtshof. Die Behörden hatten sich ebenfalls an dieses Sondergericht gewandt, um Personen zu bestrafen, die angeklagt waren, wirtschaftliche strafbare Handlungen, wie Schmuggel oder Handel mit ausländischen Währungen, begangen hatten; einige unter ihnen wurden sogar zum Tode verurteilt. Die Verurteilung von Zivilisten durch ein Militärgericht steht nicht nur im Widerspruch zu internationalen Normen in Sache der Rechtlichkeit der Gerichtsverhandlungen, sondern ist auch gegen den Artikel 22 der Prinzipien von Johannesburg, die besagen:
Das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die die Ausübung anderer Rechte bedingt, wurde in der DRKongo zur Zeit L.-D. Kabilas immer wieder verletzt. Der UNO-Sonderberichterstatter über Menschenrecht in der DRKongo, Roberto Garreton, meint: "das Recht auf Meinungsfreiheit konnte als ein notwendiges Kriterium für die Abstufung der Realisierung aller Menschenrechte betrachtet werden".
Zur Zeit L.-D. Kabilas wurden auch außergerichtliche Hinrichtungen beobachtet. Opfer waren sowohl unbewaffnete Zivilisten als auch durch die Regierungskräfte verhaftete Mitglieder der bewaffneten Opposition. Die zu dieser Zeit auf dem von der Regierung kontrollierten Territorium am meisten beobachteten Verletzungen der Menschenrechte standen in Verbindung mit der durch die Behörden ausgeübten politischen Verfolgung. Das dabei verfolgte Ziel war, das Recht auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu unterdrücken. Die Regierung nahm den Krieg gegen die bewaffnete Opposition, welche von den Regierungskräften von Burundi, Ruanda und Uganda unterstützt werden, zum Vorwand, um die Kongolesen zu verfolgen. Die meisten Opfer dieser Verfolgung waren selbst gegen den bewaffneten Aufstand. Ihr einziges Verbrechen bestand darin, dass sie kritisch gegenüber der Regierung, ihrer Politik oder Machtausübung standen, die die individuellen Menschenrechte verhöhnte.
Um der Ausübung der Meinungs- und Versammlungsrechte ein Ende zu setzen, nahmen die Machthaber in Kinshasa die Dienste zahlreicher Sicherheitskräfte in Anspruch. Zu diesen zählen: die Agence Nationale de Renseignements, le Conseil national de sécurité und le Comité de sécurité de l'Etat. Hinzu kamen die militärischen Sicherheitsdienste: la détection militaire des activités antipatrie, le Groupe spécial de sécurité présidentielle und eine paramilitärische Polizei (Police d'Intervention Rapide).
Diese Sicherheitskräfte arbeiten außerhalb der kongolesischen Gesetze oder anderer bekannter Gesetzgebung. Bei den Verhaftungen weisen sich ihre Mitglieder im allgemeinen nicht aus, sie sagen auch nicht, wo sie die Verhafteten hinbringen. So bleiben die Familien der letzteren über das Motiv der Verhaftung und den Ort der Inhaftierung uninformiert. Sie sind nicht den Justizbehörden, sondern dem Staatspräsidenten rechenschaftspflichtig, der Staatspräsident, dessen Macht aufgrund der gültigen Übergangsverfassung unanfechtbar ist. Aus dem Vorhergehenden erklärt sich die Tatsache, dass es den einfachen kongolesischen Bürgern unmöglich ist, die Grundlage einer Verhaftung vor Gericht anzufechten oder eine Anklage zu erheben, um potentielle oder erwiesene Opfer der Verletzung der Menschenrechte zu schützen.
Im Juli 2000 nominierte Präs. L.-D. Kabila eigenmächtig die sogenannte "Konstituierende und Legislative Versammlung - Übergangsparlament" (ACL-PT). Die Mitglieder dieses "Parlaments" wurden in der Tat, um hier den belgischen Journalisten François Misser zu zitieren, nur von "zwei Wählern bestimmt: dem ermordeten Präsidenten Kabila und seinem Cousin Gaetan Kakudji", dem schlagkräftigen ehemaligen Staatsminister des Inneren. Es braucht nicht besonders betont zu werden, dass diese Art der "Wahl" der Mitglieder eines Parlaments, durch Benennung per Dekret, einzigartig und unbillig ist. Diese "demokratizide" Vorgehensweise hatte die Kongolesen, denen aufgrund dieser vollendeten Tatsache das Recht auf die Wahl ihrer Vertreter entzogen wurde, frustriert.
Am 16. Januar 2001 wurde Präs. L.-D. Kabila durch einen seiner Leibwächter ermordet. An seine Stelle trat sein Sohn Joseph Kabila, der vor der oben geschilderten Kulisse von einem Kreis nicht vom Volk mandatierter "Offiziere" und "Politiker", zum Großteil aus der Provinz Kabilas stammend, ernannt wurde. In seiner Antrittsrede am 26. Januar 2001 kündigte Präs. J. Kabila unter anderem "die Normalisierung des demokratischen Lebens in unserem Land" an. Am 17. Mai 2001 erließ er anläßlich des 4. Jahrestages der Machtübernahme durch die inzwischen aufgelöste AFDL ein Gesetz zur Liberalisierung der Aktivitäten der politischen Parteien und Bewegungen. Laut diesem Gesetz sollten die politischen Parteien, die unter dem Gesetz von 1990 registriert waren, erlaubt werden, unter der Auflage, das Innenministerium über ihre Reaktivierung zu informieren, sich politisch und öffentlich zu betätigen.
Die Verfolgung der politischen Parteien und ihrer Mitglieder setzt sich fort. So wurde eine von der Präsidentin der politischen Partei "MPR fait privé" für den 5.6.2001 angekündigte Pressekonferenz mit der trügerischen Begründung, dass diese Partei noch nicht angemeldet sei, verboten. Da die "MPR fait privé" schon 1990 registriert war, ist man in der Führung der Partei des ehemaligen Präsidenten Mobutu der Meinung, dass es sich hier um eine Ausrede seitens der Regierung handelt, eine Regierung, die versucht, die Reaktivierung der politischen Parteien in der DRKongo zu verhindern.
Das Verbot der vor einigen Tagen von der "Union de la Presse du Congo" vorgesehenen Veranstaltung, die das Gesetz zur Liberalisierung der politischen Parteien zum Thema hatte, reiht sich in den Willen der Regierung ein, die Reaktivierung der politischen Parteien nicht umzusetzen.
Letzte Woche gab die Menschenrechtsorganisation VSV die Verhaftung eines Kongolesen aus Süd-Kivu durch eine Gruppe von 6 bewaffneten Personen bekannt, dem vorgeworfen wird, kulturelle Versammlungen mit Leuten aus seinem Stamm abgehalten zu haben. Zur Erinnerung: nach der Ermordung L.-D. Kabilas wurden zahlreiche Kongolesen aus Kivu verhaftet, da der mutmaßliche Mörder aus dieser Region kommen solle. Im gleichen Atemzug ist auch die Verhaftung und die Inhaftierung des Herausgebers der Tageszeitung "L'Avenir" zu erwähnen. Die Inhaftierung der beiden Verhafteten in Zellen der ANR steht im Widerspruch zu der Erklärung des Präsidenten J. Kabila anläßlich seines Machtantritts, wonach alle Gefängnisse, die der Justizbehörde nicht unterstehen, sofort zu schließen seien.
Anläßlich des Ablaufs der ersten hundert Tage der Regierung von Kabila jun. stellt die Menschenrechtsorganisation ASADHO fest, dass die Änderung des Regimes nach der Ermordung von L.-D. Kabila keine Verbesserung der Menschenrechte und der öffentlichen Freiheiten in der DRKongo gebracht hat.
Der gleichen Meinung ist auch die kongolesische Tageszeitung "Le Phare", die in ihrer Ausgabe vom 7.6.2001 die am 17. Mai 2001 angekündigte Liberalisierung der politischen Aktivitäten als "Bluff" bezeichnet. Sie fügte hinzu, dass es sich hier um eine Charme-Offensive gegenüber den westlichen Mächten handelt, Charme-Offensive, die zum Ziel hat, deren Hilfe beim wirtschaftlichen Aufbau zurückzuerhalten.
Festzustellen ist, dass sich die Situation der Menschenrechte nach Übernahme der Macht durch Präs. J. Kabila in seinem Machtbereich keineswegs geändert hat. Unterdrückung der freien Meinungsäußerung, willkürliche Verhaftungen, Folter und Mord in Polizei- oder Armeegewahrsam sind nach wie vor traurige Realität.
Wie sieht die Lage der Menschenrechte in den von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten aus?
Wie eingangs erwähnt, findet die kongolesische Gesetzgebung aufgrund des humanitären Völkerrechts in den von der bewaffneten Opposition besetzten Gebieten unbeschränkte Anwendung. Während gemäß dem Völkerrecht nur die in bezug auf die durch die Staaten begangenen Taten - oder die einem Staat zugeschrieben werden - stricto sensu als Verletzungen der Menschenrechte betrachtet werden können, umfaßt der Anwendungsbereich des humanitären Völkerrechtes bezüglich der Menschenrechte alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien - sogar diejenigen, die unabhängig von jedem Staat sind.
Die zivile Bevölkerung im Osten und Norden der DRKongo ist Opfer von Verstößen gegen Menschenrechte, die begangen werden durch verschiedene bewaffnete Gruppen, die um die Kontrolle der Region kämpfen. Man spricht sogar von 17 bewaffneten Gruppen, die dort aktiv sind. Die RCD-Goma und ihre ruandischen und burundischen Alliierten, die Mai-Mai-Milizen und die meistens aus Hutus bestehenden bewaffneten Gruppen und die FLC und ihre ugandischen Verbündeten ermorden Zivilisten, die sie bezichtigen, ihre jeweiligen Feinde zu unterstützen. Sie verletzen systematisch durch ihren Überwachungswahn, ihr Spitzelsystem, ihre Verhörpraktiken und ihre düsteren Knäste das humanitäre Völkerrecht und machen sich verschiedener schwerer Verbrechen schuldig: außergerichtliche Hinrichtungen, Folter - Vergewaltigungen einbegriffen, diverse Arten von grausamen Taten, Plünderungen, Zerstörung von Privatbesitz.
Um die Mitglieder der Zivilgesellschaft zu kontrollieren und einzuschüchtern, greifen sowohl die RCD-Goma als auch die FLC regelmäßig zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen. Sie laden sie zum Verhör ein, überwachen ihre Aktivitäten und durchsuchen ihre Büros und Häuser. Sie bezichtigen sie gleichfalls, die auf dem von ihnen kontrollierten Territorium tätigen oppositionellen bewaffneten Gruppen zu unterstützen, zusammen mit der Regierung in Kinshasa gegen sie zu konspirieren, innere Unruhe anzustiften und zu ethnischem Hass aufzuhetzen. Während ihrer Inhaftierung werden die Mitglieder der Zivilgesellschaft geschlagen oder mißhandelt. Obwohl die inhaftierten Militanten der Zivilgesellschaft im allgemeinen einige Tage später freigelassen werden, sind sie manchmal verpflichtet, sich einmal in der Woche bei der Behörde zu melden.
Die bewaffnete Opposition beschuldigt die Menschenrechtsorganisationen, Gerüchte zu verbreiten, gegen sie zu sein, Haßwellen zu schüren und zum Genozid aufzuhetzen. Diese Beschuldigungen dienen dazu, die Verhöre, die Verhaftungen und die Belästigungen, die Durchsuchungen und Plünderungen der Büros und Wohnungen und die Beschlagnahme oder die Zensuren der Publikationen der Militanten der Menschenrechtsorganisationen zu begründen. Unter diesen feindlichen Bedingungen verzichten viele Menschenrechtsorganisationen auf die Publikation ihrer Ermittlungen und Untersuchungen.
Um die aus den von ihnen kontrollierten Gebieten ins Ausland übermittelten Informationen zu filtrieren, zensieren die RCD- und FLC-Behörden die Publikationen und die Radio- und Fernsehprogramme. Sie bedrohen, belästigen und verhaften die Journalisten, durchsuchen ihre Arbeitsplätze und konfiszieren manchmal die Kommunikationsgeräte und die Unterlagen.
Die Frauenorganisationen werden in ihrer Arbeit behindert. So werden die Führerinnen oft entweder verhaftet, verhört oder schikaniert und inhaftiert.
Die Truppen von RCD-Goma insbesondere versuchen den klerikalen Einfluß einzuschränken und betrachten die Kirchen als Orte der Gegenmacht der lokalen Gesellschaft. So wird die Reisefreiheit einiger Führer der Kirchen eingeschränkt. Am bekanntesten ist der Fall des inzwischen verstorbenen Erzbischofs von Bukavu, Msgr. Kataliko, der, obwohl er kongolesischer Bürger war, zur Persona non grata erklärt wurde und im Februar 2000 in seinen Geburtsort, Butembo, relegiert wurde. Er verdankte damals seine Rückkehr in seine Diözese den massiven Interventionen der Regierungen und Menschenrechtsorganisationen in aller Welt.
Obwohl bis jetzt kein Todesurteil in den von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten verhängt wurde, arbeiten auch da Militärgerichte, die Zivilisten aburteilen. Die politischen Parteien werden nicht zugelassen. Kurzum: die Verstöße gegen Menschenrechte im Machtbereich der bewaffneten Opposition ließe sich noch lange fortsetzen...
Die noch zu stellende Frage bezieht sich auf das, was die internationale Community, neudeutsch ausgedrückt, tun kann. Erwartet wird, dass die internationale Community die Menschenrechte in der DRKongo fördert und schützt. Mit "Förderung" der Menschenrechte meine ich die Bildung und die Unterstützung von Regierungsinstitutionen und Nichtregierungsorganisationen, die die Bekämpfung der Verletzungen von Menschenrechten in ihrem Arbeitsbereich haben, während sich der "Schutz" auf Sanktionierung von Gewalttaten und Überwachung als Vorbeugeinstrument bezieht.
Nach den mir zu Verfügung stehenden Informationen soll die Bundesrepublik Deutschland den bis vor dem Besuch von Präs. J. Kabila in Berlin im April dieses Jahres bestehenden Abschiebestopp aufgehoben haben, mit der Begründung, dass sich die Lage der Menschenrechte in der DRKongo verbessert hat. Dies könnte auf der Ebene des politischen Diskurses der Machthaber stimmen, aber in der Realität bleiben die Verstöße gegen die Menschenrechte von brennender Aktualität auf allen Seiten der Front. Daher fordern wir die dafür zuständigen Stellen in der Bundesrepublik zur Vorsicht in Beziehung auf Abschiebungen auf.
Berlin, den 20.06.2001