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Die mit großem Interesse erwartete Live-Fernseh-Debatte zwischen den beiden Kandidaten zur Stichwahl am kommenden Sonntag in der DR Kongo, Joseph Kabila und Jean-Pierre Bemba, wurde 24 Stunden vor dem Sendetermin annulliert. Es ist Kongos Medienbehörde nach 5-stündigen Verhandlungen mit den Vertretern beider Parteien nicht gelungen, die "diametral entgegengesetzten Positionen" auszugleichen.
Drei Format-Modelle der TV-Debatte standen zur Disposition:
Die Vertreter Bembas ("Union pour la Nation") plädierten für eine "Live-Konfrontation" ("face-à-face"), da diese, wie sie meinen, dem kongolesischen Fernsehvolk die Möglichkeit zum Vergleich der Fähigkeit der beiden Anwärter auf das Präsidentenamt geben kann. Die Partei Kabilas ("Allianz für die Präsidialmehrheit") bevorzugte eine "Vorab-Aufzeichnung...". Zur Begründung sprachen sie von "...Sicherheit, Kontrolle der Emotionen beider Kandidaten und den Konsequenzen, die davon herrühren könnten".
Seit jeher ist immer wieder die Rede von der "Rechtsstaatlichkeit" der Dritten Kongolesischen Republik. Damit ist gemeint, dass der Staat, der nach der Beendigung des laufenden Wahlprozesses in der DR Kongo entstehen wird, ein Rechtsstaat sein wird, in dem einzig das Gesetz - unter dem Motto: alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz -, gilt.
Zu erinnern ist an dieser Stelle, dass das verpasste Fernsehduell im Wahlgesetz (Art. 112) verankert ist: "Kongos Medienbehörde organisiert, zusätzlich zu der jedem der beiden Kandidaten zur Stichwahl zur Verfügung gestellten Sendezeit, kontroverse Rundfunk- oder Fernsehdebatten, die es jedem von ihnen ermöglichen werden, zu intervenieren" "Die Zahl, die Dauer die Sendezeiten sowie die praktischen Modalitäten zu ihrer Realisierung werden durch die Medienbehörde, in Abstimmung mit der Unabhängigen Wahlkommission, festgesetzt".
Die Haltung der Medienbehörde Kongos, in dem uns hier beschäftigenden Fall, versetzt umso mehr in Erstaunen, wenn man bedenkt, dass sie sich gegenüber den Medien und Politikern, die gegen die Wahlethik verstoßen haben, kompromisslos, ja sogar inquisitorisch, gezeigt hat.
Ausgehend davon, dass der o.g. Artikel des Wahlgesetzes keine extrapolierende Interpretation zulässt, und eine Debatte immer eine animierte Diskussion zwischen zwei Gesprächspartnern ist, die ihre entgegengesetzten Standpunkte über ein gegebenes Thema darstellen, drängt sich die Frage auf, ob Kongos Medienbehörde, indem sie drei Format-Modelle der TV-Debatte vorgeschlagen hat, nicht versucht hat, den Art. 112 des Wahlgesetzes zu manipulieren, um ihn mit dem Wunsch der Plattform Kabilas, sich nicht an der TV-Debatte zu beteiligen, in Einverständnis zu bringen.
Da im Wahlgesetz keine Rede von Abstimmung zwischen den Kandidaten ist, hätte Kongos Medienbehörde nicht eine "Live-Konfrontation" erzwingen müssen? Dies entspricht dem durch den Art. 112 des Wahlgesetzes festgelegten Prinzip der kontroversen Debatte.
Von Anfang an war klar, dass es nicht zu einer "Live-Fernsehdebatte" kommen würde. Wahr ist auch, dass das Wahlgesetz in der Tat nur einen symbolischen Charakter hat - ein Wahlgesetz, dessen Autoren von einem überzeugenden Sieg Kabilas bei der ersten Wahlrunde ausgingen. So blieb Joseph Kabila nur die Möglichkeit, der Fernseh-Debatte fern zu bleiben, um sich nicht zu blamieren. Hinzu kommt, dass er aufgrund der fehlenden Eloquenz und Bildung, wie viele meinen, seinem Kontrahenten, Jean-Pierre Bemba, nicht Paroli bieten kann.
Berlin, den 28.10.2006