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Nach einigen Tagen, sogar Monaten, der Spannung, ist die Entscheidung gefallen. Joseph Kabila, Präsident ohne Amt, deshalb illegal und illegitim seit dem 21. Dezember 2016, hat beschlossen, bei der Präsidentschaftswahl vom 23. Dezember nicht wieder zu kandidieren. Was ihm die Verfassung der DR Kongo außerdem nach zwei aufeinander folgenden Amtszeiten an der Spitze des Landes verbietet.
Der Kandidat der präsidialen Mehrheit - einige sprechen von „arithmetischer Mehrheit“ - und Verbündete, die in Anbetracht der Sachlage Front für den Kongo (FCC) umbenannt wurde, ist Emmanuel Shadari Ramazani, ehemaliger für das Innere und die Sicherheit verantwortlicher stellvertretender Premierminister, ehemaliger Generalsekretär der Präsidentenpartei, der PPRD, und derzeitiger ständiger Sekretär der gleichen politischen Formation, nachdem ihre revidierten Statuten zu Beginn des Jahres den Vorsitzendenposten zugeschnitten hatten, den Joseph Kabila innehat. Kurz gesagt, Shadari Ramazani ist seit einigen Jahren ein loyaler Anhänger von Joseph Kabila.
Doch seine Ernennung, 3 Stunden vor dem Abschluss der Einreichung der Kandidaturen, überraschte manche, zumal sein Name nicht zu den Kandidaten gehörte, die jede Komponente der „Gemeinsamen Front für den Kongo“ Joseph Kabila - ihrer moralischen Autorität, also Pate und Initiator -, vorschlagen sollte, um ihm zu ermöglichen, seinen Nachfolger als FCC-Kandidaten für die Präsidentschaftswahl zu ernennen.
Zur Erinnerung: Zusätzlich dazu, dass Herr Shadari Ramazani auf der Liste der von der Europäischen Union wegen schwerer Verletzung der Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo („Verhaftungen von Aktivisten und Gegnern, unverhältnismäßigen Einsatzes von Gewalt und Repressalien gegen Mitglieder der Organisation Bundu dia Kongo in Kinshasa und im Westen des Landes Blockade des Wahlprozesses“) sanktionierten Persönlichkeiten steht, trägt er auf seinen Schultern „das Gewicht der Kamuina Nsapu-Tragödie“ - um, hier, einen kongolesischen politischen Analytiker zu zitieren. Tragödie, die von Pyromanen-Feuerwehrmännern des Kabila-Regimes inszeniert war. Sprechen diese von der EU gegen den FCC-Kandidaten verhängten Urteile nicht gegen ihn und damit zum Nachteil der DR Kongo, falls er zum Präsidenten der Republik gewählt wird? Lasst uns überrascht sein zu sehen, wie sich diese „lahme Ente“ trotz der zentrifugalen Kräfte, von denen er das einzige Zentrum war und ist, sich geschickt aus der Affäre ziehen wird.
Bis zur endgültigen Bestätigung der Kandidaturen haben 25 Kandidaten für die oberste Magistratur ihre Kandidatur bei der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission (CENI) eingereicht. Unter ihnen gibt es nur eine Frau …
Die lang erwartete Ernennung des FCC-Kandidaten für die Präsidentschaftswahl löst nicht die Probleme, vor denen der laufende Wahlprozess in der Demokratischen Republik Kongo steht: das Wahlgerät, das die CENI im Rahmen der Wahlen im nächsten Dezember nutzen möchte und das Wählerverzeichnis, das mehr als 16 Millionen ohne Fingerabdruck registrierte Wählereinträge enthält und das internationale Organisation der Frankophonie (OIF) dringend empfohlen hatte, aufzuräumen.
Ein weiteres Problem, das nach dem Ende der Spannung auftaucht, ist, ob die FCC Chancen hat, die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen vom 23. Dezember zu gewinnen. Angesichts der allgemein katastrophalen Situation, die derzeit im Land herrscht – eine offensichtliche Verarmung der Bevölkerung trotz potentieller natürlicher und anderer Reichtümer, die das Land überschwemmen, die Unsicherheit in einigen Teilen der Republik und die Liste kann erweitert werden -, wagt im Moment niemand diese Frage zu beantworten.
Was jedoch richtig erscheint, ist, dass für den Fall, dass die Präsidentschafts-, Legislativ- und Provinzwahlen auf transparente, freie, friedliche und faire Weise stattfinden, es für die FCC schwierig sein wird, siegreich zu sein.
Die Provinz Katanga, in ihrer Konfiguration vor der Neuaufteilung der Provinzen, wird den Vertretern eines Regimes ihre Stimmen nicht geben, das die sofortige Verhaftung des ehemaligen Gouverneurs von Katanga, Moise Katumbi, ehemaliger Verbündeter und derzeitiger Gegner des nunmehr amtierenden Staatschefs, angekündigt hatte, demjenigen, der die Oberhand in der ehemaligen Provinz Katanga innehat, die Rückkehr in das Land verweigert und ihn damit seiem legitimen Recht beraubte, seine Kandidatur zu einzureichen und schließlich seine Wahlkampagne zu führen. Was den westlichen Teil des Landes angeht - um diejenigen zu zitieren, die im Zusammenhang mit den Wählern die DR Kongo in „Osten“ und „Westen“ teilen - ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Kandidat eines Regimes, das seit Jahren die Hauptinteressen der Bevölkerung nicht berücksichtigt und auf die tiefen Bestrebungen der Menschen nicht reagiert hatte, sich durchsetzt.
Angesichts der Tatsache, dass die Präsidentschaftswahl in einer Runde stattfindet, wird sich die Opposition überwinden müssen, sich für die Präsidentschaftswahlebene auf einen einzigen Kandidaten zu einigen.
Da der Kandidat Moise Katumbi im Voraus durch Entscheidung des „Herrschers“ - aus dem Kandidatenreigen, würden wir hinzufügen -, eliminiert ist, wird es Jean-Pierre Bemba schaffen, von der CENI akzeptiert zu wrden? Einige Stimmen innerhalb der FCC, die CENI und den Verfassungsgerichtshof ersetzend, sprechen bereits von seiner Unwählbarkeit nach seiner Verurteilung durch den Internationalen Strafgerichtshof (IstGH) in den Haag wegen „Beeinflussung von Zeugen“. Es wird auch von seiner vermuteten „portugiesischen Nationalität“ gemunkelt, über die niemand während der Präsidentschaftswahl in 2006 ein Wort verloren hatte. Was ist mit denjenigen, die andere ausländische Staatsbürgerschaften gleichzeitig mit der kongolesischen Nationalität haben und von denen eine nicht vollständige und informelle Liste, die der Generaldirektion der kongolesischen Migrationsbehörde zugeschrieben wird, im Internet für Aufregung gesorgt hatte und nur von einigen Betroffenen dementiert wurde? Das Sprichwort sagt so gut: „Wenn man seinen Hund ertränken will, so sagt man, er habe die Tollwut.“.
Diejenigen, die die Verfassung für eine liebenswürdige literarische Fiktion halten, erinnern wir, auf die Gefahr hin, uns zu wiederholen, an den Artikel 30, Absatz 2 des Verfassungstextes, der besagt: „Kein Kongolese kann aus dem Gebiet der Republik vertrieben werden, gezwungen werden, ins Exil zu gehen oder gezwungen werden, außerhalb seines gewohnten Aufenthaltsorts zu leben“!
Dunkle Wolken schweben über dem Horizont der DR Kongo, die seit ihrer Unabhängigkeit niemals einen demokratischen und friedlichen Wechsel erfahren hat, der in Bezug auf die katastrophale Situation, die sich im Land abspielt, es ihm ermöglicht hätte, aus dem Abgrund herauszukommen, in dem es von denen festgesetzt wird, die es ohne den Willen des Volkes regieren und regiert haben und nur an ihre persönlichen und selbstsüchtigen Interessen denken.
Kongolesen, wachsam bleiben. Was Organisation und Ausgang der Wahlen angeht, die wir in der DR Kongo frei, transparent, fair und friedlich haben wollen, ist noch nichts gesichert!